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Auch für das Jahr 2024 hat die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen die Ausschreibung für betriebliche Investitionen von Kleinunternehmen beschlossen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem jährlichen Umsatz und/oder einer jährlichen Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro).
Die Fördermittel sind zur Unterstützung von betrieblichen Investitionen von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen vorgesehen. Landwirtschaftliche Unternehmen sind hingegen von der Teilnahme ausgeschlossen.
Die verfügbaren Mittel belaufen sich auf 3 Millionen Euro und werden anhand einer Rangliste und bis zur Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel vergeben.

Wer kann dafür ansuchen?

  • Handwerksunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
  • Industrieunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind (mit Ausnahme von Unternehmen, die in der Energieversorgung, Gas, Dampf, Klimaanlagen tätig sind, sowie Unternehmen, die Seilbahnen, Skilifte und Sessellifte betreiben).
  • Handelsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
  • Unternehmen mit den Aktivitätscodes 56.10.2 - Zubereitung zum Speisen zum Mitnehmen und 56.10.4 - Imbisswagen und Eiswagen.
  • Dienstleistungsunternehmen (nur für ausdrücklich im Aufruf genannte Aktivitäten), die im Handelsregister eingetragen sind.
  • Freiberufler und Selbstständige für ihre erste freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit.

Welche Investitionen sind förderfähig?
Förderfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Güter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses, die sich auf das Jahr 2024 beziehen und in Betriebseinheiten in der Provinz Bozen durchgeführt werden. Hierzu zählen der Erwerb von:

  • Einrichtungsgegenstände,
  • Hardware,
  • Software,
  • Maschinen,
  • Arbeitsfahrzeuge (Autokräne, Betonmischer, Betonpumpen),
  • Geräte,
  • Transportmittel die als "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" zugelassen sind, Fahrzeuge für die Tätigkeit der Taxis und des Verleihes von Mietwagen mit Fahrer, 
  • Fahrzeuge für Handelsvertreter (maximaler Wert von 50.000 Euro und Kauf innerhalb der ersten zwei Tätigkeitsjahren),
  • Gebrauchte Güter sind nur förderfähig, wenn sie von besonderer Bedeutung sind (Einzelpreis über 250.000 Euro).

Welche sind die Investitionsgrenzen?
Die minimale zulässige Investitionssumme beträgt 15.000,00 Euro, während die Höchstgrenze bei 500.000,00 Euro liegt.

Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt 20% der zugelassenen Ausgaben und muss besteuert werden.

Ist der Beitrag mit anderen Vergünstigungen kumulierbar?
Die Unterstützung ist mit anderen Beiträgen und Vergünstigungen kumulierbar, die für dieselben Ausgaben gewährt werden, mit Ausnahme von Güter für welche die Förderung des "Neuen Sabatini-Gesetzes" in Anspruch genommen wird. Eventuelle Kumulierungsgrenzen müssen aber in Bezug auf den anderen Vergünstigungen berücksichtigt werden.

Wie werden die Punkte für die Rangliste vergeben?
Die maximal mögliche Punktzahl für ein Projekt beträgt 120 Punkte. Die Punkte werden wie folgt vergeben:

  • 30 Punkte (nicht kumulierbar) für:
    - Frauenunternehmen;
    - Neue Unternehmen (die innerhalb von 2 Jahren vor dem Antragsdatum gegründet wurden bzw. 5 Jahre für Freiberufler und Selbstständige);
    - Unternehmen mit Nachhaltigkeitszertifikaten;
    - Unternehmen, die in den letzten 5 Jahren Elektromobilitätsbeiträge für den Kauf von Elektrofahrzeugen erhalten haben;
    - Unternehmen, die in den letzten 5 Jahren netzgekoppelte Photovoltaikanlagen installiert haben;
    - Unternehmen mit laufendem Lehrvertrag;
    - Unternehmen, die im Einzelhandel in peripheren Zonen tätig sind.
  • 15 Punkte (kumulierbar) für:
    - Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten (im Gadertal: Gemeinden Wegen und St. Martin in Thurn sowie Ortsteile Welschellen und Enneberg in der Gemeinde Enneberg);
    - Nutzung bestehender Baukubatur für die geplante Investition;
    - Unternehmen, die in den letzten 5 Jahren von Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte profitiert haben.
  • 10 Punkte (kumulierbar) für:
    - Besitz von Zertifikaten (ISO, SOA, "audit familienberuf", Legalitätsrating usw.).
    - Besitz des Diploms des Handwerksmeisters/Handelsfachwirts oder eines mindestens dreijährigen Hochschulabschlusses durch den Unternehmenseigentümer oder mindestens 30% des Personals bei Einzelunternehmen, die Mehrheit der Gesellschafter bei Personengesellschaften und die Mehrheit der Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften.

Wann kann der Antrag gestellt werden?
Die Anträge müssen ab dem 1. Januar 2024 und bis spätestens 30. April 2024 um 12:00 Uhr eingereicht werden. Die Anträge müssen vor Beginn des entsprechenden Investitionsprojekts und vor der Eingehung rechtlich bindender Verpflichtungen (z.B. Bestellung) gestellt werden. Bei Punktegleichstand gilt als letztes Kriterium die chronologische Reihenfolge des Antragseingangs. Daher gilt: Je früher der Antrag gestellt wird, desto besser.

Wie stellt man den Antrag?
Der Antrag muss ausschließlich online über den E-Government-Service eingereicht werden. Der Zugang zum Service erfolgt ausschließlich über SPID (Sistema Pubblico di Identità Digitale).
Dem Antrag müssen Kostenvoranschläge für die Investition beigefügt werden. Daher empfehlen wir, bereits vor dem 1. Januar die Angebote von Ihren Lieferanten einzuholen, um den Antrag in den ersten Tagen nach Öffnung des Antragsportals einreichen zu können.

Rangliste, Abrechnung und Auszahlung
Die Ranglisten werden bis spätestens 14. Juni 2024 auf der Website der Wirtschaftsabteilung der Provinz Bozen veröffentlicht. Bis zum Ende des darauffolgenden Jahres nach der Gewährung des Beitrages muss die endgültige Abrechnung beim zuständigen Provinzbüro eingereicht werden. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der abgerechneten und zugelassenen Ausgaben.

Pflichten
Der Begünstigte muss folgende Verpflichtungen einhalten:

  • Die Einhaltung der Tarifverträge, der Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Sozialversicherungsvorschriften;
  • Die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Vermögenswerte nicht ändern und die Vermögenswerte innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der letzten Ausgabenquittung weder verkaufen noch vermieten;
  • Die Vermögenswerte im Register der abschreibbaren Güter eintragen;
  • Werden Investitionen durch Leasing getätigt, so müssen die Begünstigten die Güter bei Vertragsende erwerben.