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Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde die sogenannte inkrementelle Pauschalsteuer eingeführt, allerdings nur für das Jahr 2023. Diese bewirkt eine reduzierte Besteuerung von 15 % auf das Einkommenswachstum im Jahr 2023 im Vergleich zum höchsten Einkommen, das in den Jahren 2020-2021-2022 erzielt wurde. Für den Vergleich mit den Einkommen der vorherigen drei Jahre ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige in mindestens einem der drei Jahre ein Einkommen aus Geschäftstätigkeit oder selbstständiger Arbeit erzielt hat. Daher ist es nicht möglich die Begünstigung in Anspruch zu nehmen wenn die Tätigkeit erst im Jahr 2023 begonnen wurde.
Diese reduzierte Besteuerung gilt für eine steuerpflichtige Basis von maximal 40.000 Euro und ersetzt die Einkommensteuer (IRPEF) sowie die entsprechenden regionalen und kommunalen Zuschläge. Die steuerpflichtige Basis der inkrementellen Pauschalsteuer entspricht dem Unterschied zwischen:
Diese steuerpflichtige Basis wird dann um einen Betrag in Höhe von 5% des höchsten Einkommens, das im Zeitraum von 2020 bis 2022 erzielt wurde, reduziert.
Ein praktisches Beispiel:
Steuerbares Einkommen 2023: 100.000 Euro
Steuerbares Einkommen 2022: 80.000 Euro
Steuerbares Einkommen 2021: 70.000 Euro
Steuerbares Einkommen 2020: 60.000 Euro
Höchstes steuerbares Einkommen im vorherigen Dreijahreszeitraum: 80.000 Euro (im Jahr 2022)
Differenz: 20.000 Euro (100.000 Euro Einkommen 2023 - 80.000 Euro höchstes Einkommen im Dreijahreszeitraum)
5% - Zuwachs des höchsten Einkommens: 4.000 Euro (5% von 80.000 Euro)
Einkommen, das von der inkrementellen Pauschalbesteuerung profitiert: 16.000 Euro (20.000 Euro - 4.000 Euro) - unterhalb der Schwelle von 40.000 Euro - was einer 15% Steuer von 2.400 Euro entspricht.
Einkommen, das der regulären Einkommensteuer (IRPEF) unterliegt: 84.000 Euro (100.000 Euro - 16.000 Euro).
Die reduzierte Besteuerung kann nur auf Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit und selbstständiger Arbeit angewendet werden. Die Vergünstigung gilt nicht für Einkommen, die aus Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften stammen sowie nicht für Einkommen aus Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen.
Für die Vorauszahlungen der Einkommensteuer (IRPEF) und zugehörigen Zuschläge für das Jahr 2024 wird die Anwendung der inkrementellen Pauschalsteuer nicht berücksichtigt. Daher müssen diese auf der steuerpflichtigen Basis berechnet werden, die sich ergeben hätte, wenn die inkrementelle Pauschalsteuer nicht angewendet worden wäre.
Die Vergünstigung ist besonders interessant für Steuerzahler mit hohen Einkommen, die bei Einkommenssteigerungen von einem Steuersatz von 15% profitieren können, anstelle des regulären Einkommensteuersatzes von 43% (plus regionalen und kommunalen Zuschlägen), der für Einkommen über 50.000 Euro vorgesehen ist. Im aktuellen Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2024 ist keine Verlängerung der inkrementellen Pauschalsteuer vorgesehen. Daher ist es ratsam, angesichts des Jahresendes, die Möglichkeit einer Vorverlagerung einiger Arbeiten oder Einnahmen auf das Jahr 2023 zu prüfen.