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In den letzten Tagen des Jahres hat die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Energieeffizienz und zur Installation von Alarmanlagen genehmigt.

BEITRÄGE ZUR ENERGIEEFFIZIENZ

Mit den Beschlüssen Nr. 1139 und 1140 vom 10.12.2024 wurden die neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen genehmigt. Diese gelten ab dem Jahr 2025 und richten sich an Unternehmen, Privatpersonen, öffentliche Verwaltungen und gemeinnützige Organisationen. Die Beiträge betreffen folgende Maßnahmen:

  • Energetische Sanierung von Gebäuden (sowohl Wohngebäude als auch andere Gebäude, jedoch keine Maßnahmen an einzelnen Wohneinheiten), die mit einer Baugenehmigung vor dem 12. Januar 2005 errichtet wurden;
  • Hydraulischer Abgleich von bestehenden Heiz- und Kühlsystemen in Gebäuden, die mit einer Baugenehmigung vor dem 1. Januar 2013 errichtet wurden;
  • Optimierung der Straßenbeleuchtung und der Außenbeleuchtung von Sportanlagen und Sportplätzen;
  • Ersatz von Heizkesseln für Heizöl und Gas (gebaut vor 2010) in Wohngebäuden mit mindestens 5 Wohneinheiten und 5 verschiedenen Eigentümern;
  • Installation von Solarthermieanlagen;
  • Installation von elektrisch betriebenen Wärmepumpen, die mit Photovoltaikanlagen (bestehend oder neu zu installierend) betrieben werden;
  • Installation von netzunabhängigen Photovoltaik- und Windkraftanlagen, wenn ein wirtschaftlicher oder technischer Anschluss an das Stromnetz nicht möglich ist und Batteriespeicher vorhanden sind;
  • Installation von Photovoltaikanlagen und ggf. Batteriespeichern für kleine Unternehmen, Kommunen und soziale Dienste;
  • Durchführung von Energieaudits durch unabhängige und qualifizierte Fachleute.

Für die einzelnen Maßnahmen gibt es verschiedene Obergrenzen für die förderfähigen Kosten, auf deren Basis der Zuschuss berechnet wird. Dieser beträgt zwischen 20 % und 80 % der förderfähigen Kosten, abhängig von der Maßnahme und dem Antragsteller.

Die Beiträge sind nicht mit anderen Vergünstigungen kumulierbar, die für dieselben förderfähigen Kosten aus staatlichen oder provinziellen Mitteln vorgesehen sind. Für den nicht förderfähigen Teil der Kosten können, sofern vorgesehen, andere Vergünstigungen (z. B. Steuerabzüge) in Anspruch genommen werden.

Die Anträge müssen per PEC vom 1. Januar bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Arbeiten beginnen, eingereicht werden – jedoch immer vor Beginn der Arbeiten und vor dem Eingehen rechtlich bindender Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen. Die Ausgaben müssen bis spätestens Ende des Folgejahres nach dem Bewilligungsbescheid abgerechnet und die Auszahlung des Beitrags beantragt werden.

Ein Beispiel für förderfähige Kosten: Bei der gleichzeitigen Installation von Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen, die den Strombedarf der Wärmepumpen decken (Förderung von 40 % der förderfähigen Kosten), wird der Zuschuss für die Photovoltaikanlage auf Basis von förderfähigen Kosten von 1.650 Euro pro kWp für die ersten 20 kWp und 1.200 Euro für die darüber hinausgehenden kWp berechnet, mit einer maximalen Nennleistung von 50 Wp pro m² beheizter Nettofläche. So könnte beispielsweise ein Gebäude mit 120 m² beheizter Fläche einen Zuschuss für eine Photovoltaikanlage mit maximalen Kosten von 9.900 Euro für eine 6-kWp-Anlage erhalten.

Für kleine Unternehmen wurde der Beitrag in Höhe von 20 % der förderfähigen Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen auch für das Jahr 2025 verlängert. Hier gelten folgende Kriterien:

  • Die Anlage muss ans Stromnetz angeschlossen und für den Strombedarf der vom Unternehmen genutzten Gebäude oder Anlagen bestimmt sein (bis zur Deckung des Jahresenergiebedarfs);
  • Die maximale förderfähige Nennleistung beträgt 100 kWp;
  • Förderfähige Kosten für die Photovoltaikanlage: 1.650 Euro pro kWp bis 20 kWp + 1.200 Euro pro kWp über 20 kWp;
  • Förderfähige Kosten für optional installierte Batteriespeicher: 700 Euro pro kWh Speicherkapazität.

BEITRÄGE FÜR ALARMANLAGEN

Für das Jahr 2025 gewährt die Autonome Provinz Bozen Beiträge an Unternehmen für die Installation von Überfall- und Videoüberwachungsanlagen.

Förderberechtigt sind Unternehmen mit Betriebssitz in Südtirol, die in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus tätig sind. Im Tourismussektor sind Betriebe mit einem Umsatz von weniger als 1 Million Euro förderberechtigt. Nicht förderberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe, sowie Vermieter von Zimmern oder Wohnungen. Freiberufler in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit sind ebenfalls förderberechtigt.

Nicht förderfähig sind Bauarbeiten, die nicht direkt mit der Installation der Alarmanlagen zusammenhängen. Die förderfähigen Kosten liegen zwischen 1.000 und maximal 8.000 Euro pro Betriebsstätte (maximal 3 förderfähige Betriebsstätten). Der Zuschuss beträgt maximal 50 % und ist nicht mit anderen Beiträgen kumulierbar.

Anträge können vor Beginn der Arbeiten per PEC eingereicht werden. Kostenvoranschläge müssen dem Antrag nicht beigefügt werden, es ist jedoch erforderlich, den zu finanzierenden Betrag anzugeben.